Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend: Vorinstanz) am 8. Februar 2022 für die Steuerperiode 2020 definitiv ordentlich veranlagt (KStV.AR.act. 5). Beim steuerbaren Einkommen nahm die Vorinstanz in Abweichung zu den in der Steuererklärung deklarierten Angaben einzelne Korrekturen vor, so unter anderem eine Aufrechnung von Liegenschaftserträgen: Während die Beschwerdeführer in der Steuererklärung ihre Liegenschaftserträge mit Fr. 30'845.-- angegeben hatten, ging die Vorinstanz bei der Veranlagung sowohl der kantonalen Steuern als auch der direkten Bundessteuer von deutlich höheren Liegenschaftserträgen von Fr. 54'384.-- aus, mit folgender Begründung: