Seite 8 4.2 Zusammenfassend ist in Würdigung der gesamten Aktenlage festzustellen, dass der Versicherte in grober Weise gegen seine Schadenminderungspflicht verstossen hat. Das inkonsequente Vorgehen des Beschwerdeführers gegen seine ehemalige Arbeitgeberin kann – gerade mit Blick auf die Erheblichkeit der Lohnausstände – aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht nicht hingenommen werden. Unter den gegebenen Voraussetzungen hat die Vorinstanz einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung mit Recht verneint.