Vielmehr hat er auch noch nach dem 31. Juli 2019 – bis zum 9. November 2019 – gearbeitet. Was im Übrigen die von der B. ausgesprochene Kündigung betrifft, so ergeht aus dem betreffenden Schreiben wie gesehen, dass die Arbeitgeberin am 31. Juli 2019 einseitig die Auflösung des Arbeitsvertrags per 1. September 2019 erklärt hatte. Dabei wurde die betreffende Sendung aber anscheinend erst am 7. Oktober 2019 bei der Post aufgegeben (vgl. act. 2.6), und dem Versicherten war sie gemäss dessen Aussage am 9. Oktober 2019 zugegangen. Aufgrund des rechtsprechungsgemäss geltenden Zugangsprinzips (vgl. BGE 143 III 15) wurde die Kündigung demgemäss erst per 9. Oktober 2019 wirksam.