Wie sich aus dem vorzitierten Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 270/05 vom 6. Februar 2006 ergibt, handelt die versicherte Person spätestens nach vier Monaten ohne Lohnbezug auf eigenes Risiko, hier also ab August 2019. Wie oben erwähnt, wird vom Arbeitnehmer in der Regel nicht verlangt, dass er bereits während des bestehenden Arbeitsverhältnisses gegen den Arbeitgeber Betreibung einleitet oder eine Klage einreicht (E. 2.5). Vorliegend hat man es jedoch mit einer besonderen Situation zu tun, bei der dies nicht mehr gelten kann. Aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung, welche die versicherte Person letztlich