Wie sich allerdings aus dem E-Mail vom 6. Mai 2019 ebenfalls ergibt, standen dem Beschwerdeführer dannzumal bereits andere Ansprüche aufgrund offener Rechnungen zu. Betrachtet man alsdann das zweite E-Mail vom 12. Juli 2019, ist festzustellen, dass der Versicherte seine Lohngehälter mit der gebotenen Unmissverständlichkeit einforderte, wie sich namentlich daraus ergibt, dass jener mit der Arbeitsniederlegung gedroht hatte. Des Weiteren offenbart die betreffende Nachricht ebenfalls, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit auch mündlich das Gespräch mit der Arbeitgeberin gesucht hatte, wie er dies selber in diesem Beschwerdeverfahren vorbrachte.