Vorliegend vermochte der Versicherte wohl zu dokumentieren, dass er die Arbeitgeberin – mit den E-Mails vom 6. Mai und 12. Juli 2019 – zweimalig schriftlich gemahnt hatte. Bezüglich der ersten Nachricht ist immerhin zu beachten, dass der Versicherte dannzumal gar noch keinen fälligen Lohnanspruch hatte, da gemäss dem Arbeitsvertrag (Ziffer 7) die Lohnüberweisung jeweils bis zum 15. des folgenden Monats erfolgt (act. 2.5); mit anderen Worten wurde der April-Lohn somit erst per 15. Mai 2019 zur Zahlung fällig. Wie sich allerdings aus dem E-Mail vom 6. Mai 2019 ebenfalls ergibt, standen dem Beschwerdeführer dannzumal bereits andere Ansprüche aufgrund offener Rechnungen zu.