Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 214/04 vom 15. April 2005 und C 264/04 vom 20. Juli 2005). Verbleibt er ohne Lohnbezug über diesen Zeitraum hinaus beim bisherigen Arbeitgeber, anstatt sich nach einer neuen Beschäftigung umzusehen, handelt er auf eigenes Risiko (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 270/05 vom 6. Februar 2006). Vorliegend vermochte der Versicherte wohl zu dokumentieren, dass er die Arbeitgeberin – mit den E-Mails vom 6. Mai und 12. Juli 2019 – zweimalig schriftlich gemahnt hatte.