Seite 5 Arbeitgeberin dem Versicherten nach dem 15. Mai 2019 schliesslich mehr als sieben ganze Monatslöhne sowie auch weitere Beträge schuldig gewesen sei, hätte dieser nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht bis am 15. Januar 2020 mit dem Betreibungsbegehren zuwarten dürfen. Sorgfaltspflichtwidrig gewesen sei, dass er den Kostenvorschuss im Rechtsöffnungsverfahren nicht fristgerecht geleistet habe. Ebenso, dass er mit dem Schlichtungsbegehren und der Klageeinleitung (wiederum) zu lange zugewartet habe.