2. Die Beschwerden von A. in den Verfahren O2V 21 51 und O2V 22 17 werden abgewiesen. 3. Dem Beschwerdeführer wird eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.-- auferlegt, unter Verrechnung mit den bereits einbezahlten Kostenvorschüssen von insgesamt Fr. 1'500.-- in den Verfahren O2V 21 51 und O2V 22 17. 4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beigeladenen B. für seine Aufwendungen eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.20 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.