Seite 19 Gestützt auf Art. 13 Abs. 1 lit. c AT gelangt in den vorliegend beurteilten Verfahren die pauschale Honorar-Bemessung zur Anwendung, wobei ein Rahmen von Fr. 1‘000.-- bis Fr. 10‘000.-- vorgesehen ist (Art. 16 AT). Innerhalb dieses Rahmens richtet sich das Honorar nach den besonderen Umständen des Falles und wird insbesondere unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten festgelegt (Art. 17 AT).