2.5. Zusammengefasst ist gestützt auf die obigen Erwägungen festzuhalten, dass sowohl die im Verfahren O2V 21 51 angefochtene Verfügung der kantonalen Steuerverwaltung vom 31. August 2021 als auch der im Verfahren O2V 22 17 angefochtene Rekursentscheid des Departements Finanzen vom 24. März 2022, mit welchen dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht verweigert wurde, im Ergebnis zu bestätigen ist. Die Beschwerden in beiden Verfahren werden dementsprechend abgewiesen. Seite 18 3. Kosten und Entschädigung