Seite 17 könne namentlich dann ausgegangen werden, wenn glaubhaft gemacht werde, dass die Kenntnis der Grundbuchdaten der Durchsetzung erbrechtlicher Ansprüche diene (Urteil des Bundesgerichts 5A_799/2020 vom 5. Januar 2022 E. 3 mit Verweis auf BGE 132 III 603). In den hier zu beurteilenden Verfahren hat der Beschwerdeführer aber weder diesbezügliche konkrete, noch andere gewichtige Interessen für eine Akteneinsichtnahme dargelegt, insbesondere auch nicht gegenüber den Steuerbehörden, bei welchen das Akteneinsichtsgesuch ursprünglich gestellt worden ist.