nichts Konkretes vor, das (ebenso wie in jenen Sachverhalten) als rechtserhebliches Interesse für eine Akteneinsicht sprechen würde. Die im Erbteilungs- und Erbvertrag vom 8. Februar 2017 (act.13/3.6 im Verfahren O2V 22 17) vorgesehene Abmachung, wo der Beschwerdeführer ausdrücklich auf die Geltendmachung allfälliger Ausgleichungstatbestände verzichtet hat (worauf der Beigeladene zu Recht hinweist), würde erst Recht die Darlegung eines konkreten Interesses erfordern. Schliesslich diente entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers im Entscheid BGE 132 III 603 als Rechtsgrundlage für eine Akteneinsicht auch nicht "ohne weiteres Art.