Seite 16 dargelegt. Wie der beigeladene B. zu Recht geltend macht, ist die Erbteilung im Nachlass von C. bereits mit Erbteilungsvertrag vom 8. Februar 2017 abgeschlossen worden, so dass zumindest nicht ohne weiteres ersichtlich ist, inwiefern die Akteneinsicht zur Klärung von allfälligen Erbansprüchen als Erbe von C. beim Beschwerdeführer benötigt werden würde.