h. Die Steuerverwaltung ging bereits bei der ersten die Akteneinsicht abweisenden Verfügung vom 3. November 2020 (act. 2.1 im Verfahren O2V 21 51; diese Verfügung wurde später mit Rekursentscheid des Departements Finanzen vom 24. März 2021 aufgehoben) davon aus, der Beschwerdeführer verlange Akteneinsicht, um die Krankheitskosten seines Vaters überprüfen zu können (vgl. Verfügung vom 3. November 2020, E. 14).