114 Abs. 1 DBG) und der für Erben geltenden Universalsukzession für den Beschwerdeführer als Erben, wie der Beschwerdeführer dies auch geltend macht, zwar grundsätzlich voraussetzungslos. Dies bezieht sich allerdings, wie im kantonalen Gesetzestext ausdrücklich erwähnt wird, nur auf Akten in laufenden Veranlagungsverfahren. Da das direktsteuerliche Akteneinsichtsrecht gemäss Rechtsprechung und Lehre inhaltlich nicht über die allgemeine Regelung des Gehörsanspruchs in Art. 29 Abs. 2 BV hinausgeht (siehe dazu anstelle vieler das Urteil des Bundesgerichts 2C_629/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 2.2.5), hat das in den Bestimmungen von Art. 157 Abs. 1 StG bzw. Art.