ferner auch Urteil des Bundesgerichts 2C_387/2013 vom 17. Januar 2014 E. 4.2.2 betreffend Akteneinsicht ausserhalb des Steuerbereichs). Dementsprechend wird auch in der Lehre davon ausgegangen, dass den Erben nach rechtskräftigem Abschluss des Veranlagungsverfahrens kein uneingeschränktes Akteneinsichtsrecht mehr zusteht; den Erben werden die Akten in rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nurmehr geöffnet, wenn und soweit sie ein rechtlich erhebliches Interesse am Einsichtsrecht nachweisen und die Gewährung des Akteneinsichtsrechts zumutbar erscheint (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., N. 41 f. zu Art. 114 DBG).