 Entsprechend allgemeiner Rechtsauffassung resultiert aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ein Akteneinsichtsrecht primär im Hinblick auf den Erlass einer Verfügung, also in einem laufenden Verfahren. Darüber hinaus ist anerkannt, dass der Anspruch auf Akteneinsicht auch ausserhalb eines hängigen Verfahrens geltend gemacht werden kann, wenn dies zur umfassenden Wahrung der Rechte nötig ist.