ASA 69 S. 290, E. 2 m.w.H.). Ob die im vorliegenden Fall zur Einsicht verlangten Akten Informationen enthalten, die der Geheimsphäre von C. zuzuordnen und deshalb nicht offenzulegen wären, kann gestützt auf die vorhandenen Akten nicht beurteilt werden. Gemäss Ansicht der Vorinstanzen waren im konkreten Fall nicht die Geheimsphäre der verstorbenen Mutter, sondern vielmehr die (als überwiegend eingestuften) Interessen deren überlebenden Ehemannes und Vater des Beschwerdeführers, welche gegen die Gewährung eines Akteneinsichtsrechts sprechen, der Grund für die Verweigerung der Akteneinsicht.