Seite 9 2.2 Der Beschwerdeführer verlangt nicht Einsicht in eigene Steuerakten, sondern in die Steuerakten seiner verstorbenen Mutter. Dass dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erbenstellung (Art. 14 Abs. 1 StG bzw. Art. 12 Abs. 1 DBG) ein Akteneinsichtsrecht in die Steuerunterlagen seiner verstorbenen Mutter zukommen kann, ist dem Grundsatz nach zwischen den Parteien anerkannt.