Eine Rückweisung der Angelegenheit an das Departement Finanzen macht faktisch keinen Sinn und würde dem Beschwerdeführer auch keinen Vorteil einräumen. Dem im Verfahren O2V 22 17 gestellten Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Rekursentscheids wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs wird daher nicht stattgegeben. 2. Materielles