b. Es ist nicht ausgeschlossen, dass eine Rechtsmittelbehörde, der die volle Kognition zusteht, insoweit Ermessensfragen betroffen sind – was insbesondere bei der Vornahme einer Abwägung von verschiedenen Interessen der Fall ist – einen gewissen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz berücksichtigt. Im konkreten Fall hat das Departement Finanzen im angefochtenen Rekursentscheid entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht nur die Erwägungen der Steuerverwaltung in der mit dem Rekurs angefochtenen Verfügung wiederholt, sondern auch konkret geprüft, ob sich eine zweckmässigere Lösung anbieten würde, indem