Die Verweigerung der Akteneinsicht durch die Steuerverwaltung sei verhältnismässig und liege innerhalb des zulässigen Ermessens. In der in den vorliegend zu beurteilenden Beschwerdeverfahren eingereichten Vernehmlassung des Departements Finanzen vom 29. Juni 2022 (vgl. act. 12 im Verfahren O2V 22 17, insbesondere E. 2 und 3) betonte das Departement Finanzen, dem angefochtenen Rekursentscheid sei entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers eine umfassende Prüfung des Sachverhalts vorausgegangen und es habe sich im Rahmen des Rekursentscheids sehr wohl selber mit der Gewichtung der unterschiedlichen Interessen auseinandergesetzt.