Seite 7 a. In dem im Verfahren O2V 22 17 angefochtenen Rekursentscheid des Departements Finanzen (act. 13/26 im Verfahren O2V 22 17) hat die Rekursinstanz die Argumentation der kantonalen Steuerverwaltung in der bei ihr angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt und dazu festgehalten, dass die kantonale Steuerverwaltung eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen habe, welche nachvollziehbar sei. Die Verweigerung der Akteneinsicht durch die Steuerverwaltung sei verhältnismässig und liege innerhalb des zulässigen Ermessens.