Es sei daher nicht zulässig, nur die Erwägungen der kantonalen Steuerverwaltung wieder 1:1 ins Feld zu führen mit der blossen Anmerkung, diese seien nachvollziehbar. Mit dem pauschalen Zitieren der Erwägungen der Steuerverwaltung habe sich das Departement Finanzen als Rekursinstanz gar nicht selbst inhaltlich mit den vorgebrachten Rügen auseinandergesetzt, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wäre. Allein schon deshalb sei der Rekursentscheid aufzuheben. Wie es sich damit verhält, ist vorab zu prüfen: