1.4 Mit Bezug auf den im Verfahren O2V 22 17 angefochtenen Rekursentscheid des Departements Finanzen vom 24. März 2022 rügt der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht, das Departement Finanzen habe mit der Begründung des angefochtenen Entscheids sein rechtliches Gehör verletzt. Die übergeordnete Rechtsmittelbehörde verfüge für die Beurteilung von Rekursen über eine umfassende Kognition. Es sei daher nicht zulässig, nur die Erwägungen der kantonalen Steuerverwaltung wieder 1:1 ins Feld zu führen mit der blossen Anmerkung, diese seien nachvollziehbar.