Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer am 20. September 2021 wiederum einerseits bei der für den Bereich der Akteneinsicht im Zusammenhang mit Staats- und Gemeindesteuern zuständigen Rechtsmittelinstanz, dem Departement Finanzen, einen Rekurs bzw. andererseits bei der für den Bereich der Akteneinsicht im Zusammenhang mit der direkten Bundessteuer zuständigen Rechtsmittelinstanz, dem Obergericht, eine Beschwerde ein. Das Obergericht eröffnete zur Behandlung der Beschwerde das Verfahren