C. Nach einer Neubeurteilung der Angelegenheit wies die kantonale Steuerverwaltung das Gesuch des Beschwerdeführers um Akteneinsicht mit Verfügung vom 31. August 2021 erneut ab, weil kein rechtlich erhebliches Interesse an der Akteneinsicht nachgewiesen und die Privatsphäre des überlebenden Ehegatten zu schützen sei.