Der Beschwerdeführer reichte gegen diesen Entscheid, je entsprechend dem in den anwendbaren Rechtsgrundlagen unterschiedlich geregelten Rechtsmittelweg bezüglich kantonaler Steuern einerseits und direkter Bundessteuer andererseits, sowohl Rekurs beim Departement Finanzen als auch Beschwerde beim Obergericht ein. Das hierauf beim Obergericht eröffnete Gerichtsverfahren mit der Verfahrensnummer O2V 20 60 wurde bis zum Abschluss des Rekursverfahrens vorläufig sistiert.