Verfahren O2V 22 17: Beschwerde gegen den Rekursentscheid des Departements Finanzen vom 24. März 2022 Rechtsbegehren a) des Beschwerdeführers: Im Verfahren O2V 21 51 1. Die Verfügung der kantonalen Steuerverwaltung vom 31. August 2021 betreffend Akteneinsicht sei vollumfänglich aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer Akteneinsicht in sämtliche Steuerunterlagen (Steuererklärungen mit Beilagen sowie Veranlagungen) der Jahre 2005 bis 2014 von C., wohnhaft gewesen D., zu gewähren;