Im konkreten Fall bestand bzw. besteht seitens der Behörden daher kein Anlass für eine ausserhalb des Turnus stattfindenden Neuschätzung gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. a GSV. Selbstverständlich steht es dem Grundeigentümer oder der Grundeigentümerin einer Liegenschaft aber jederzeit frei, beim zuständigen Grundbuchamt eine Neuschätzung, diesfalls aber auf eigene Kosten, zu beantragen (Art. 7 Abs. 1 GSV). Die Beschwerdeführer haben dies offenbar bis dato nicht gewünscht. 3. Kosten und Entschädigung