 Das Vorgehen bei amtlichen Schätzungen ist in der Verordnung über die amtlichen Grundstückschätzungen festgelegt (GSV). Im Rahmen der amtlichen Schätzung werden gemäss Art. 8 Abs. 1 GSV folgende Werte eines Grundstücks ermittelt: Der Verkehrswert, der Realwert, der Ertragswert und der (hier interessierende) Mietwert. Gemäss Art. 13 Abs. 1 GSV entspricht der Mietwert einer Marktmiete, welche als Miet- oder Pachtertrag erzielt werden kann.