Wie bereits aufgezeigt (E. 2.4 i.V.m. E. 2.2 vorstehend), ist gemäss den in Appenzell Ausserrhoden für die kantonalen Steuern geltenden steuergesetzlichen Grundlagen der sog. Eigenmietwert als Einkommen steuerbar, wenn ein Grundstück zu einem tieferen Mietzins einer nahestehenden Person überlassen wird (Art. 24 Abs. 2 Satz 2 StG). Die Eltern der Beschwerdeführerin sind nahestehende Personen im Sinn von Art. 24 Abs. 2 StG und bezahlten in der Steuerperiode 2020 für die von ihnen gemieteten Räumlichkeiten im Mehrfamilienhaus in B. einen Mietzins von Fr. 16'800.--.