Angefochten im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 22. November 2021. Das Obergericht hat im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu prüfen, ob dieser Einspracheentscheid bzw. damit einhergehend, die mit diesem Entscheid bestätigte Steuerveranlagung für die Steuerperiode 2020 (und dort namentlich die Festsetzung des steuerbaren Einkommens bei den Liegenschaftserträgen) rechtens ist oder nicht. Dies ist zu bejahen: Wie bereits aufgezeigt (E. 2.4 i.V.m.