c. Wenn die Beschwerdeführer geltend machen, am betroffenen Standort in B. sei der gemäss Schätzung vom 15. Dezember 2015 angenommene höhere Mietzins gänzlich unrealistisch, richten sie sich damit gegen die Festlegung der Mietwerte gemäss Schätzung vom 15. Dezember 2015. Die materielle Überprüfung der dortigen Mietwertschätzung ist allerdings nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Angefochten im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 22. November 2021.