Ein Vergleich zwischen diesen vergleichbaren Grössen ergibt, dass der von der Beschwerdeführerin bezahlte Kaufpreis (Fr. 720'000.--) lediglich rund 3% tiefer lag als der im Dezember 2015 geschätzte Verkehrswert (Fr. 742'000.--). Da bei Schätzwerten naturgemäss eine bestimmte Spannweite besteht, innerhalb welcher der Wert festgelegt werden kann, kann daraus geschlossen werden, dass die amtliche Verkehrswertschätzung durchaus im realistischen Bereich lag.