Davon abweichende, anderweitig berechnete oder ausserhalb einer amtlichen Schätzung ermittelte Werte sind nicht entscheidend. Im Übrigen überzeugt die von den Beschwerdeführern eingereichte Vergleichsrechnung (act. 11), mit welcher der Realwert von Fr. 1'087'000.-- und der tatsächliche Erwerbspreis von Fr. 720'000.-- in Bezug zueinander gesetzt werden, schon deshalb nicht, weil diese beiden Werte gar nicht das Gleiche abbilden. Der von den Beschwerdeführern angeführte Realwert von Fr. 1'087'000.--, der auf dem Neuwert der