b. Was Letzteres betrifft, kann auf Art. 47 Abs. 1 StG verwiesen werden, welcher für die Vermögenssteuer explizit festlegt: "Für Grundstücke ist der amtliche Verkehrswert massgebend." Der von der Vorinstanz bei der Vermögenssteuerveranlagung berücksichtigte Steuerwert der Liegenschaft von Fr. 742'000.-- entspricht somit dem im Steuergesetz vorgesehen Wert und ist richtig, da bei der letzten amtlichen Schätzung vom 15. Dezember 2015 für die betreffende Liegenschaft ein Verkehrswert von Fr. 742'000.-- ermittelt wurde. Davon abweichende, anderweitig berechnete oder ausserhalb einer amtlichen Schätzung ermittelte Werte sind nicht entscheidend.