b. Tatsächlich bezahlten die Eltern in der hier betroffenen Steuerperiode 2020 den Beschwerdeführern einen deutlich tieferen Mietzins von Fr. 16'800.--. Die Vorinstanz qualifizierte diesen tatsächlichen Mietzins angesichts der Differenz zum Schätzwert als Vorzugsmietzins im Sinn von Art. 24 Abs. 2 StG. Dementsprechend wurde im Rahmen der Steuerveranlagung der Staats- und Gemeindesteuern bei der Ermittlung des steuerbaren Einkommens der höhere Schätzwert anstelle der tatsächlich erzielten Mietzinseinnahmen berücksichtigt.