Seite 5 voll steuerbar, wenn das Grundstück zu einem tieferen Miet- oder Pachtzins einer nahestehenden Person überlassen wird." Gestützt auf die Kompetenznorm in Art. 24 Abs. 3 StG hat der Regierungsrat ausserdem in Art. 11 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zum Steuergesetz (StV, bGS 621.111) präzisiert: "Massgebend für die Berechnung des Eigenmietwertes ist in der Regel der Mietwert der letzten amtlichen Schätzung".