2.2 Für den Bereich der – wie bereits erwähnt, im vorliegenden Verfahren allerdings gar nicht betroffenen – direkten Bundessteuer gilt, dass bei Mietverträgen unter Verwandten nicht bereits aus der blossen Tatsache, dass der vereinbarte Mietzins unter dem Eigenmietwert liegt, auf Eigennutzung geschlossen werden kann. Im Bereich der kantonalen Steuern besteht dagegen mehr Freiraum, da das StHG betreffend Eigenmietwertbesteuerung grundsätzlich keine engeren Schranken vorsieht, als sich aus den verfassungsmässigen Grundsätzen ergeben (vgl. dazu BGE 123 II 9 E. 4b und 132 I 157 E. 3.3, je m.w.