2.1 Zu den bundesgesetzlich vorgeschriebenen kantonalen Steuern gehören (unter anderem) die im vorliegenden Verfahren betroffenen Einkommens- und Vermögenssteuern natürlicher Personen (Art. 2 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG, SR 642.14]). Die Kantone haben der Einkommenssteuer alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte zu unterstellen, darunter ausdrücklich auch die Eigennutzung von Grundstücken (Art. 7 Abs. 1 StHG).