1.3 Die vorliegende Beschwerde betrifft nur den Bereich der kantonalen Steuern, während die zeitgleich vorgenommene Veranlagung der direkten Bundessteuer betreffend dieselbe Steuerperiode nicht weiter zu prüfen ist: Zwischen den Parteien strittig ist einzig die von der Vorinstanz für die Festsetzung des steuerbaren Einkommens bei der Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern vorgenommene Aufrechnung der Differenz zwischen vereinbartem Mietzins und amtlich geschätztem Mietwert betreffend die im Eigentum der