Der angeforderte Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ging rechtzeitig bei der Gerichtskasse ein. Da somit sowohl auf Seiten der Beschwerdeführer als auch mit Bezug auf die Beschwerdeschrift sämtliche formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten, wobei der Antrag, wonach der Steuerverwaltung "Einhalt zu gebieten (sei) in allen Belangen, wo diese ihre Kompetenzen in willkürlicher Art und Weise missbrauchen", im vorliegenden Beschwerdeverfahren lediglich mit Bezug auf den konkret angefochtenen Einspracheentscheid zu prüfen ist.