C. Mit Schreiben vom 28. September 2021 reichten die Beschwerdeführer bei der Vorinstanz Einsprache gegen diese Steuerveranlagung ein (KStV.AR.act. 5). Sie beanstandeten, die in der Veranlagung für die Staats- und Gemeindesteuern eingesetzten Soll-Mietzinseinnahmen betreffend die Liegenschaft in B. würden in keiner Weise der tatsächlichen Vermietbarkeit von Wohnungen an jenem Standort entsprechen.