3. Kosten und Entschädigung 3.1 In Anwendung von Art. 1 ÜLG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 2. März 2018 [BBl 2018 1607], BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 3.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 ÜLG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Seite 10 Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde von A. wird abgewiesen.