2.4.5 Somit hat die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf Überbrückungsleistungen zu Recht verneint. Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist in Bestätigung des Entscheids abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens braucht die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage der Erfüllung der Voraussetzung des Mindesterwerbseinkommens nicht näher geprüft zu werden (act. 24).