Frühjahrssession 2020, dritte Sitzung, 4. März 2020; vgl. auch AB 2020 E 102, Ständerat Frühjahrssession 2020, sechste Sitzung, 10. März 2020). Die Vorinstanz hat sich daher zu Recht auf den Standpunkt gestellt, dass es sich bei den Überbrückungsleistungen um Vorruhestandsleistungen nach Art. 1 lit. x der Verordnung (EG) 883/2004 handelt, weshalb unter Berufung auf Art. 66 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die vom Beschwerdeführer in Deutschland und Österreich zurückgelegten Versicherungszeiten bei der Berechnung der Mindestversicherungsdauer nach Art. 5 Abs. 1 lit. b ÜLG nicht zu berücksichtigen sind.