Verfügung stehen, ist klar. Triftige Gründe für die Annahme, der eindeutige Wortlaut der Bestimmung ziele am "wahren" Sinn" vorbei, liegen nicht vor, weshalb eine Abweichung vom Wortlaut nicht zulässig ist (vgl. Erwägung 2.3). Auch die Behauptung, bei den Überbrückungsleistungen handle es sich nicht um Vorruhestandsleistungen gemäss Art. 1 lit. x der Verordnung (EG) 883/2004, verfängt nicht. Wie sich aus der Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose vom 30. Oktober 2019 [BBl 2019 8251] unmissverständlich ergibt, bestand