der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 abzustellen ist. Der Wortlaut der erwähnten Bestimmung, wonach der Ausdruck "Vorruhestandsleistungen" alle Geldleistungen bezeichnet, die keine Leistung bei Arbeitslosigkeit und vorgezogene Leistungen wegen Alters sind, die ab einem bestimmten Lebensalter Arbeitnehmern, die ihre berufliche Tätigkeit eingeschränkt oder beendet haben oder ihr vorübergehend nicht mehr nachgehen, bis zu dem Lebensalter gewährt werden, in dem sie Anspruch auf Altersrente oder auf vorzeitiges Altersruhegeld geltend machen können, und deren Bezug nicht davon abhängig ist, dass sie der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates zur